Satzung

Präambel: Diese Satzung ersetzt die ursprüngliche Satzung des Gewerbevereins Griesheim e.V. vom 22. Februar 2014
§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen: Gewerbeverein Griesheim mit dem Zusatz "e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Griesheim.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  4. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
  1. Der Verein sieht sich als Zusammenschluss von Selbstständigen aus Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistern und der Freien Berufe mit den Zielen:
    • der Interessenvertretung der Mitglieder in der Stadt Griesheim gegenüber kommunalen, staatlichen und privaten Stellen, Behörden, Vereinigungen und Verbänden etc.
    • die Mitglieder über kommunalpolitische Vorhaben zu informieren und zu vertreten, insbesondere wenn Interessen der Mitglieder berührt werden.
    • durch Werbeaktionen und gemeinsame Veranstaltungen die Verbraucher auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen
    • der Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen für ihre unternehmerische Tätigkeit
    • der Pflege und des Ausbaus des Gemeinschaftssinns
  2. Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet (§ 22 BGB) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Eine unmittelbare Förderung der Mitglieder ist nicht beabsichtigt.
§ 3 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft mit Stimmrecht können Unternehmer und Unternehmen (volljährige natürliche und juristische Personen), insbesondere solche im Sinne von § 14 BGB erwerben, sowie Freiberufler wie Ärzte, Apotheker, Steuerberater, Architekten und Statiker, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in Griesheim haben, bzw. hier in das Gewerbe-Register der Stadt eingetragen sind oder hier zur Zahlung der Gewerbesteuer herangezogen werden.
  2. Die Wahrnehmung des Mitgliedsrechtes erfolgt durch das Mitglied oder dessen bevollmächtigten Vertreter. Zur Vertretung ist jede natürliche Person berechtigt, die dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung eine vom Mitglied ausgestellte Vollmacht vorweisen kann.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zum ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats zu erklären. Geht der Antrag später als eine Woche vor Monatsende ein, gilt er als zum ersten des übernächsten Monats gestellt. Der Vorstand entscheidet auf seiner nächsten Sitzung mit mindestens Drei-Viertel-Mehrheit über die Aufnahme. Sind die Voraussetzungen nach Zitter 4.1 erfüllt, kann die Aufnahme aus sachlichen Gründen verweigert werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit der Betriebsaufgabe des Mitgliedes
    • mit Tod des Mitgliedes
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres
    • durch Ausschluss aus dem Verein
  5. Mitglieder können bei einem Verstoß gegen die Satzungsverpflichtungen, Aufgaben und Interessen des Vereins – insbesondere Beitragsverpflichtungen – durch Vorstandsbeschluss mit Drei-Viertel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Beschluss unter Setzung einer Frist von mindestens 10 Tagen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den Vorwürfen persönlich oder schriftlich zu erklären. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied zuvor erfolglos abgemahnt wurde, es sei denn, der Verstoß ist so schwerwiegend, dass er erkennbar eine Fortdauer der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar macht. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluss abschließend beraten wird, zu verlesen. Der Beschluss ist dem Mitglied binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  6. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
  1. Zur Deckung der Kosten, insbesondere für die werbende und organisatorische Tätigkeit des Vereins, haben die Mitglieder einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Bei Bedarf ist der Vorstand berechtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
  2. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Vereinsorgane
  1. Die Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Protokollführer/in und bis zu fünf Beisitzer/innen mit besonderen Aufgaben.
  2. Der Vorstand trifft alle für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins notwendigen Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitglie¬derversammlung obliegen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden oder in Abwesenheit des/der 2. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Geschäftsführende Vorstände sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.
  5. Sie brauchen im Innenverhältnis bei Geschäften über einem Wert von € 1.000,-- die vorherige Zustimmung des Vorstandes gemäß § 7. 1 der Satzung. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt mit einfacher Mehrheit der jeweils bei der Entscheidung anwesenden Vorstandsmitglieder.
  6. In gerichtlichen Angelegenheiten kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Mitglied zur Alleinvertretung besonders bevoll¬mächtigen.
  7. Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr.
§ 8 Kommissionen
  1. Der Vorstand ist berechtigt, sowohl aus den Mitgliedern des Vereins als auch von außerhalb des Vereins stehenden Kreisen zu seiner Unterstützung eine oder mehrere Kommissionen zu berufen.
  2. Die Kommissionssitzungen erfolgen nach Bedarf.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im ersten Halbjahr eines Jahres statt. Sie ist vom/von der 1. Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in durch schriftliche Einladung bzw. öffentliche Bekanntmachung im ,,Griesheimer Anzeiger“ einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes gemäß § 7.1 (bei Ablauf der Amtsperiode)
    • Wahl der Kassenprüfer/innen gemäß § 10.1
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beitragsänderungen und Vereinsauflösung und evtl. Mitgliedschaft bei wirtschaftsfördernden Vereinigungen (IHK).
  3. Die Einladungen zu den Mitgliedsversammlungen müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen, gerechnet ab dem auf den Tag der Absendung folgenden Tages schriftlich an die letzte bekannte Anschrift des Vereinsmitglied ergehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sollen dem Vorstand spätestens vier Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.
  4. Die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und der Tagesordnung stellt der/die 1. Vorsitzende zu Beginn der Versammlung ausdrücklich fest. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen und vertretenen Mitglieder. Zu Satzungs- und Beitragsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen und vertretenen Mitglieder.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder muss auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Das Verlangen muss schriftlich unter Angaben von Gründen erfolgen.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In den Vorstand wählbar und stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 4.1, die der Satzungs¬verpflichtungen bis zum Tage der Mitgliederversammlung in vollem Umfang nachgekommen sind und über die kein Ausschluss¬verfahren anhängig ist.
§ 10 Kassenprüfung
  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliedsversammlung des Vereins gewählte Kassen¬prüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Entlastung des/der Schatzmeister/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  2. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
  1. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der 1. Vorsitzenden oder vom/von der 2. Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind für die Mitglieder und deren berechtigten Vertreter/innen einsehbar.
§ 12 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Auflösung Tagesordnungspunkt der Einladung war. Mindestens drei Viertel der in der Mitgliederversammlung Anwesenden müssen zustimmen.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
  1. Die vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 20.06.2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Für den Fall, dass eine der beschlossenen Bestimmungen vom Vereinsregister beanstandet wird, ist der Vorstand ermächtigt, formale Änderungen der Satzung, welche die Grundlage des Vereins nicht berühren, vorzunehmen und diese den Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 14 Fristen
  1. Alle Fristen berechnen sich, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält nach §§ 186 ff BGB.
§ 15 Datenschutzregelungen
  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen der Mitglieder – siehe § 4.1 - erhoben, verarbeitet und genutzt.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede dieser Personen insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

Griesheim, den 20. Juni 2018 Gewerbeverein Griesheim e.V. Der Vorstand